KYC-App – Sorgfaltspflichten der Händler leicht gemacht!

Aufgrund der Empfehlungen des GAFI (FATF) setzen aktuell fast alle Europäischen Gesetzgeber eine Regulierung in Kraft, welche die Annahme von hohen Bargeldbeträgen verbietet. Basierend auf dieser Empfehlung wurde das Geldwäschereigesetz (GwG) revidiert. In einigen Ländern Europas sind bereits strenge und tiefe Obergrenzen definiert worden.
Doch wie sieht es in der Schweiz aus?
In der Schweiz können Händler, unter Berücksichtigung von erweiterten Sorgfaltspflichten, auch Beträge von über CHF 100‘000.- annehmen. Ebenso die Tranchenzahlungen (auch bekannt als Smurfing) unter dem Schwellenwert müssen erfasst werden. Leider sind noch nicht alle Händler (z. Bsp. Schmuck-, Luxusauto- oder Immobilien-Händler) über ihre Sorgfaltspflicht gut informiert. Diejenigen, die informiert sind, kennen den Papierkrieg und scheuen ihn; Ausweiskopie erstellen, Personalien aufnehmen, Formular A (wirtschaftlich Berechtigten), Formular K (bei Firmenkunden) oder Formular E (bei politisch exponierten Persönlichkeiten „PEP“ eventuell noch die Meldung an MROS). Sollte ein Geschäft ungewöhnlich erscheinen oder der Verdacht bestehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen oder gar einer kriminellen Organisation stammen, ist der Händler verpflichtet die Hintergründe des Geschäfts genauer abzuklären. Bei einem begründeten Verdacht unterliegt der Händler der Meldepflicht. Nicht zu vergessen, dass er zusätzlich einer Prüfpflicht unterliegt. Eine Revisionsstelle muss die Einhaltung der Pflichten nach GwG prüfen. Zum Schluss müssen alle Dokumente für mindestens 10 Jahre nach Abschluss eines Einzelgeschäfts oder während der ganzen Dauer einer Geschäftsbeziehung und bis 10 Jahre nach deren Beendigung aufbewahrt werden. Ein Händler, der seine Prüfpflicht nach Artikel 15 verletzt, kann mit einer Busse bis zu CHF 100'000.- bestraft werden.

Da es in der Schweiz gang und gäbe ist, dass vermögende Personen Bargeldbeträge von über CHF 100‘000.- für die Bezahlung von Luxusgüter, Immobilien sowie Dienstleistungen aus dem Gesundheitsbereich einsetzen, hat PPI eine Applikation entwickelt, welche die oben aufgeführten Anforderungen auf dem „Tablet(t)“ serviert:

  • Personalien und Geschäftsfall erfassen
  • Fotografie des Personalausweises
  • Konformitätsabfrage
  • Bonitätsprüfung
  • Archivierung der Dokumente
  • Meldung erstellen (MROS)

Ein möglicher Geschäftsfall:
"Ein Kunde möchte ein Luxusgut bar bezahlen und der Preis übersteigt CHF 100'000.-. Die Personalien müssen auf einem Formular aufgenommen werden und die Ausweiskopie (beidseitig) darf auch nicht vergessen werden. Dazu muss noch das Formula A ausgefüllt werden, welches den wirtschaftlich Berechtigten bestimmt. Dann fehlt nur noch der Kaufvertrag und ein Ordner, in dem alle Dokumente aufbewahrt werden. Diesen Papierkrieg könnte man mit dieser Applikation nicht nur verhindern, sondern auch die Aufbewahrung der Unterlagen durch das elektronische Langzeitarchiv erleichtern."

Dieser Beitrag wurde von Alfredo Filippone (PPI Schweiz) gepostet

Alfredo Filippone verfügt über ein breites Expertenwissen im Zahlungsverkehr. Er ist Spezialist in den Themen ISO 20022, EBICS, e- und Mobile Banking.
Mittlerweile verfügt Herr Filippone über mehr als 20 Jahre Bankerfahrung im Bereich Cash Management.

Beim aktuellen Projekt ist er als Testanalyst im Bereich EBICS tätig, bei welchem er zudem sein ISO 20022 Know-How einsetzen kann.

Sein Motto ist: "Wo ein Wille ist, ist ein Weg!"



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